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Satzung des FES-Ehemalige e.V.

Der Verein trägt den vollen Namen "FES-Ehemalige - Initiative der ehemaligen Stipendiatinnen und Stipendiaten der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.". Der Einfachheit halber wird jedoch meist lediglich die Kurzbezeichnung FES-Ehemalige e.V. verwendet.

Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist unter der Nummer VR 8369 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

Die Satzung finden Sie im Folgenden als normalen Text und hier als pdf-Dokument zum Download.

Satzung

- in der geänderten Fassung vom 19. März 2017 -

I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Finanzen

II. Die Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
§ 6 Ordentliche Mitglieder
§ 7 Fördermitglieder
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

III. Die Organe des Vereins
§ 12 Organe
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Vorstand
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
§ 18 Referentinnen und Referenten

IV. Schlussbestimmungen
§ 19 Änderung der Satzung
§ 20 Auflösung des Vereins

Startseite des Vereins

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "FES-Ehemalige - Initiative der ehemaligen Stipendiatinnen und Stipendiaten der Friedrich-Ebert-Stiftung".(2) Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein an. Mit Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein des Bürgerlichen Rechts.(3) Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat ausschließlich den Zweck, die demokratische Erziehung des deutschen Volkes und die internationale Zusammenarbeit im demokratischen Geiste zu fördern, und dabei

  • die politische und gesellschaftliche Bildung im Geiste von Demokratie und Pluralismus zu fördern, und dabei die Befähigung zur Mitbestimmung des Fortschritts in der modernen Gesellschaft der globalisierten Welt zu vermitteln,
  • begabte junge Menschen in Studium und Forschung zu unterstützen,
  • zur internationalen Verständigung und Zusammenarbeit beizutragen.

(2) Der Verein pflegt den internationalen Kontakt und die Freundschaft zwischen ehemaligen und aktuellen deutschen und ausländischen Stipendiatinnen und Stipendiatinnen der Friedrich-Ebert-Stiftung und unterstützt die Arbeit der Abteilung Studienförderung der Friedrich-Ebert-Stiftung, die es sich ihrerseits zum Ziel gesetzt hat, die demokratische Erziehung des deutschen Volkes und die internationale Zusammenarbeit im demokratischen Geiste zu fördern.(3) Der Satzungszweck gemäß Abs. 1 und 2 wird insbesondere verwirklicht durch:(a) die Vernetzung wissenschaftlicher und gesellschaftspolitischer Tätigkeiten ehemaliger Stipendiatinnen und Stipendiaten der Friedrich-Ebert-Stiftung(b) die Errichtung und Pflege einer interaktiven Internet-Plattform (insbesondere unter der Adresse http://www.fes-ehemalige.de) für ehemalige Stipendiatinnen und Stipendiaten der Studienförderung der Friedrich-Ebert-Stiftung, die den politischen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Dialog ihrer Nutzerinnen und Nutzer befördert;(c) die Organisation von Ehemaligen-Treffen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Tagungen und Seminaren im Inland und Ausland;(d) die Unterstützung der Arbeit der Abteilung Studienförderung der Friedrich-Ebert-Stiftung und(e) die finanzielle Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine und Institutionen.(4) In der Erfüllung seines Zwecks arbeitet der Verein partnerschaftlich mit der Friedrich-Ebert-Stiftung, insbesondere mit der Abteilung Studienförderung, zusammen.(5) Der Verein arbeitet unabhängig und überparteilich und ist den Werten der sozialen Demokratie verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattung oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzen

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.(2) Von den Mitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Änderungen des Mitgliedsbeitrages treten jeweils für das nachfolgende Geschäftsjahr in Kraft. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Erhöhung des Beitrages für Mitglieder festsetzen, die am Lastschrifteinzugsverfahren nicht teilnehmen oder durch unrichtige oder verspätete Mitteilung ihrer Bankverbindung oder deren Änderung zusätzliche Kosten verursachen.(3) Darüber hinaus finanziert der Verein seine Aktivitäten vor allem durch Kostenbeiträge, öffentliche Zuschüsse oder durch Spenden.(4) Alle Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.(5) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über EUR 1.000,00 ist ein Beschluss des Vorstandes (§ 16 Abs. 4) notwendig.

II. Die Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche Mitglieder (§ 6), Fördermitglieder (§ 7) und Ehrenmitglieder (§ 9).

§ 6 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglied des Vereins kann nur werden, wera) Stipendiat oder Stipendiatin der Friedrich-Ebert-Stiftung war,b) aktuell Stipendiat oder Stipendiatin der Friedrich-Ebert-Stiftung ist oderc) aktuell Vertrauensdozentin oder Vertrauensdozent für die Friedrich-Ebert-Stiftung ist.Die Mitgliedschaft nach Satz 1 lit. c) wird nicht davon berührt, dass die Person nach ihrer Aufnahme in den Verein nicht mehr als Vertrauensdozentin oder Vertrauensdozent für die Friedrich-Ebert-Stiftung tätig ist.(2) Ordentliche Mitglieder haben nach der Aufnahme (§ 8 Abs. 2 der Satzung) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Fördermitglieder

(1) Andere natürliche Personen und juristische Personen können Fördermitglieder werden.(2) Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.(3) Ihr Mitgliedsbeitrag kann gesondert festgesetzt werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahme als ordentliches oder Fördermitglied ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden. Die abgelehnte Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung schriftlich oder per E-Mail Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann natürlichen Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein, die Friedrich-Ebert-Stiftung oder die soziale Demokratie verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen.(2) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.(3) Sie sind von finanziellen Beiträgen befreit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet, unbeschadet bestehender Ansprüche des Vereins,a) mit dem Austritt, der zum Ende jeden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,b) durch Streichung von der Mitgliedsliste (Abs. 2)c) durch Ausschluss (Abs. 3).d) durch Tod.(2) Ist ein Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand, so kann der Vorstand sechs Wochen nach Absendung einer Mahnung, die schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann, das Mitglied von der Mitgliedsliste streichen. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn dem Vorstand die aktuelle Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist.(3) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand dessen Ausschluss aus dem Verein beschließen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder per E-Mail zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder per E-Mail Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.(4) Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

§ 11 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

(1) GrundsatzDurch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Studienfach, Abschluss, Beruf, Kommunikationsnummern, E-Mail-Adressen und Bankverbindung) in dem nachfolgend genannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über die eigenen gespeicherten Daten
  • Berichtigung der eigenen gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung der eigenen Daten
  • Löschung der eigenen Daten

Vorrangig geben Vereinsmitglieder jedoch ihre Daten im Rahmen des Vereinszwecks auf der passwortgeschützten, nur anderen NutzerInnen und anderen Vereinsmitgliedern zugänglichen Vereinsplattform www.fes-ehemalige.de selbst ein bzw. können diese selbst ändern und weitgehend selbst löschen.Dabei kann jedes Mitglied selbst entscheiden, ob und welche personenbezogenen Daten, die es dem Verein zur Kenntnis gegeben hat, anderen NutzerInnen der Vereinsplattform und anderen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.Die Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung der personenbezogenen Daten als NutzerIn der Vereinsplattform ist darüber hinaus unabhängig von der Mitgliedschaft im Rahmen der Plattform-Nutzungsvereinbarung geregelt.(2) Online-MitgliederverwaltungMit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten (insbesondere Name, Anschrift, Studienfach, Abschluss, Beruf, Kommunikationsnummern, E-Mail-Adressen und Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System (Online-Mitgliederverwaltung) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Dazu gehört insbesondere ein Passwort- und Zugangsschutz der Online-Mitgliederverwaltung (auf der ohnehin passwortgeschützten Plattform www.fes-ehemalige.de in einem separaten, nur Vorstandsmitgliedern und deren ggf. Hilfspersonen, zugänglichen Bereich). Bankverbindungsdaten müssen besonders geschützt, dürfen nur verschlüsselt gespeichert und dürfen nicht veröffentlicht werden.Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von aktuellen oder ehemaligen Funktionen, Kontaktdaten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.(3) Vereinsinterne KommunikationJedes Mitglied erhält im Rahmen des Vereinszwecks individuelle und allgemeine E-Mail- und Postsendungen, insbesondere regelmäßige E-Mail-Newsletter des Vereins.Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen auf der passwortgeschützten Vereinsplattform oder in E-Mail-Newslettern an die Plattform-NutzerInnen bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Machen Mitglieder glaubhaft, dass sie die Mitgliederliste zur Wahrnehmung von satzungsgemäßen Rechten (z.B. Minderheitenrechte) benötigen, wird diesen eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.(4) Externe KommunikationDer Verein kann in besonderen Fällen im Rahmen des Vereinszwecks die Tagespresse, Online-Medien und kooperierende Institutionen über besondere Ereignisse informieren. Personenbezogene Daten können überdies gemäß einer vom Mitglied vorab ausdrücklich abgegebenen Einwilligungserklärung veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung der eigenen personenbezogenen Daten erheben bzw. die erteilte Einwilligung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu diesem Mitglied. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der öffentlichen Internetseite des Vereins entfernt.(5) Datenweitergabe an ExterneDer Verein kooperiert im Rahmen des Vereinszwecks mit der Friedrich-Ebert-Stiftung und tauscht dazu mit dieser personenbezogene Daten der Mitglieder, soweit es sich um Name, Anschrift, Studienfach, Abschluss, Beruf, Kommunikationsnummern und E-Mail-Adressen handelt, in einem geeigneten Verfahren aus.Der Verein hat darüber hinaus keine Kooperationsabkommen mit anderen Institutionen oder Unternehmen abgeschlossen. Er übermittelt daher ohne separate individuelle Einwilligung des Mitglieds keinerlei Mitgliedsdaten an kooperierenden Unternehmen oder Institutionen.(6) Speicherung nach AustrittBeim Austritt wird das Mitglied in der Online-Mitgliederverwaltung als "ausgetreten" gekennzeichnet und diejenigen Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.Davon unberührt bleibt die Speicherung der personenbezogenen Daten als registrierte/r NutzerIn der Vereinsplattform, die das Mitglied jederzeit selbst ändern kann.

III. Die Organe des Vereins

§ 12 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 13) und der Vorstand (§ 16).

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:a) Wahl der Versammlungsschriftführerin oder des Versammlungsschriftführers (§ 15 Abs. 5 Satz 1),b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichts des Vorstandes (§ 17 Abs. 1 b); Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer (Abs. 3), Entlastung des Vorstandes oder Verweigerung der Entlastung,c) Wahl (§ 16 Abs. 2) und Abberufung (§ 16 Abs. 3) der Vorstandsmitglieder,d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 3),e) Beschlussfassung über die Grundzüge der Arbeit der Vereinigung einschließlich der Budgetplanung,g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 9 Abs. 1),h) Ausschluss von Mitgliedern nach Beschwerde (§ 10 Abs. 3 Satz 5),i) Wahl (§ 18 Abs. 1) und Bestätigung (§ 18 Abs. 3) von Referentinnen und Referenten undj) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (§ 20) und über die Auflösung der Vereinigung (§ 21 Abs. 1).(3) Zur Rechnungsprüfung für das laufende und nächste Geschäftsjahr ernennt die Mitgliederversammlung zwei Personen. Diese erstatten Bericht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres, bei Bedarf auch vorzeitig.(4) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.(4) Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Internet- oder Intranet-Seite der Vereinigung, per E-Mail oder brieflich zu erfolgen. Anträge zu Ergänzung der Tagesordnung sollen bis zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über solche Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Delegation des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist schriftlich oder per E-Mail zulässig. Ein Mitglied darf je-doch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Auf Antrag wenigstens eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim durchzuführen.(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.(4) Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss der Mitgliederversammlung zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder per E-Mail, gegenüber dem Vorstand erklärt.(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der Versammlungsschriftführerin oder dem Versammlungsschriftführer protokolliert. Das Protokoll ist von einem gewählten Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht ausa) einer oder einem Vorsitzenden,b) einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden als Finanzvorstand undc) mindestens zwei und höchstens sechs weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Verein wird außergerichtlich durch eines und gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Diese bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung einzeln gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die nicht aktuelle Mitarbeiter/innen der Friedrich-Ebert-Stiftung sind. Wiederwahl ist zulässig.(3) Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft in dem Verein endet auch das Vorstandsamt. Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde ihres oder seines Amtes enthoben werden. Über die Amtsenthebung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen. Scheidet ein gewähltes nach § 16 erforderliches Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstandsamt aus, so hat der Vorstand baldmöglichst zum Zwecke der Nachwahl eine Mitgliederversammlung einzuberufen.(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Wahl. Einzeln (nach)gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der Amtszeit des gesamten Vorstands im Amt.(5) Die Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist ferner für folgende Angelegenheiten zuständig:a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,b) Erstellen eines Tätigkeits- und Rechnungsberichts,c) Wahlvorschlag für Referentinnen und Referenten an die Mitgliederversammlung (§ 18 Abs. 1),d) Ernennung von Referentinnen und Referenten zwischen den Mitgliederversammlungen (§ 18 Abs. 3),e) Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste (§ 10 Abs. 1 b), Abs. 2),f) Aufnahme (§ 8 Abs. 2) und Ausschluss (§ 10 Abs. 3 Satz 1) von Mitgliedern(2) Der Finanzvorstand führt die Bücher des Vereins und erstellt den Rechnungsbericht.

§ 18 Referentinnen und Referenten

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für einzelne Aufgabenbereiche oder Regionen Referentinnen und Referenten wählen.(2) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie können aus wichtigem Grunde ihres Amtes enthoben werden. Über die Amtsenthebung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen.(3) Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand selbst, soweit erforderlich, weitere Referentinnen und Referenten ernennen; sie bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.(4) Referentinnen und Referenten handeln im Auftrag des Vorstandes; sie sind keine besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

IV. Schlussbestimmungen

§ 19 Änderung der Satzung

(1) Zu Änderungen der Satzung bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Neufassung der betroffenen Satzungsbestimmungen mitzuteilen.(2) Eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) sowie dieser Bestimmung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen Stimmen und einer Zustimmung von drei Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.(3) Eine Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2, dieser Satzung sowie dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung der Friedrich-Ebert-Stiftung.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Friedrich-Ebert-Stiftung (Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. in Bonn) zu Zwecken der Förderung in- und ausländischer Studentinnen und Studenten.Diese Fassung der Satzung enthält die auf der 19. Mitgliederversammlung am 19. März 2017 in Berlin beschlossenen Änderungen.Berlin, 8. Juni 2017